Satzung vom 04.05.2024 für den Landesverband Bayern
§ 1 Sitz und Name
- Das Hilfswerk führt den Namen „Hilfswerk für Gliedmaßengeschädigte e.V. – Contergangeschädigten-Hilfswerk – Landesverband Bayern“.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen – Registergericht – registriert.
- Der Sitz des Vereins ist Ottobeuren.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Hilfswerks
Das Hilfswerk verfolgt als Bayerischer Landesverband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gem. § 53 S. Nr. 1 AO.
Zielsetzung ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen mit vorgeburtlichen durch Thalidomid verursachte oder betroffene Menschen mit vergleichbaren Schädigungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Maßnahmen zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten der betroffenen Menschen.
- Erfahrungsaustausch über medizinische, psychosoziale und soziale Betreuung und Versorgung.
- Unterstützung beim Aufbau eines Kompetenznetzwerkes.
- Förderung des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Behinderungen.
- Beschaffung von Mitteln für die Ziele des Hilfswerks und die Überwachung ihrer zweckentsprechenden Verwendung.
- Unterstützung der Menschen mit Beeinträchtigungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Hilfswerks dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Das Hilfswerk besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern
- Ordentliche Mitglieder sind Contergangeschädigte sowie aus anderer Ursache ähnlich vorgeburtlich Geschädigte, ihre Eltern, ihre Kinder, ihre Ehegatten und gleichgestellte Lebenspartner. Sie können auf schriftlichen Antrag Mitglied werden.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie haben ein Stimmrecht.
- Personen, die die Ziele des Hilfswerkes in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind stimmberechtigt, jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben.
- Über die Aufnahme von ordentlichen oder fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen
- durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand und endet zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
- durch Ausschluss, nach vorheriger schriftlicher Anhörung; dieser kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied die Interessen des Hilfswerks schädigt.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Beitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 6 Organe des Hilfswerks
Die Organe sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung muss schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung erfolgen und muss die Tagesordnungspunkte enthalten. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.
Versammlungsleiter/in ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide verhindert sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Sollte der/die Schriftführer/in nicht anwesend sein, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Genehmigung des Protokolls der vorhergegangenen Mitgliederversammlung
- die Genehmigung der Tagesordnung
- den Jahresbericht des Vorstandes
- die Jahresabrechnung der/des Vermögensverwalters/in
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern und sonstigen Beauftragten
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Hilfswerks
- sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung durch Satzung oder Vorstandsbeschluss übertragen werden
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können Mitglieder bis eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorstand einreichen. Form- und fristgerecht eingegangene Anträge werden zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntgegeben und auf die Tagesordnung gesetzt.
Der Vorstand ist nicht an die Antragsfrist gebunden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung mit Stimmzetteln, wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglied gewünscht wird.
Jedes Mitglied kann sich bei Nicht-Teilnahme an der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wenn dem Vorstand spätestens vor der Mitgliederversammlung eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt worden ist. Grundsätzlich kann ein Mitglied aber nur ein stimmberechtigtes anderes Mitglied durch Vollmacht vertreten.
Zur Änderung der Satzung oder des Zweckes des Hilfswerks ist eine 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Bei einem Antrag auf Auflösung des Hilfswerks bedarf es einer Mehrheit von 75 % aller Mitglieder. Kommt ein entsprechender Beschluss nicht zustande, muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn nach Ansicht des Vorstandes das Interesse des Hilfswerks es erfordert oder wenn dies mindestens 5% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck die Einberufung verlangen.
Die Einberufung muss spätestens einen Monat nach dem Beschluss bzw. nach Eingang des Antrages der Mitglieder ebenfalls schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung erfolgen; die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 4 Wochen.
Auf dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheiden dann die anwesenden Mitglieder über die Satzungsänderung oder die Auflösung des Hilfswerks mit einfacher Mehrheit.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Hilfswerkes besteht aus der/dem 1., der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandes werden die Aufgaben untereinander verteilt oder der Vorstand ernennt eine Person dafür.
Vertretungsberechtigter Vorstand i.S. d. § 26 BGB sind gerichtlich und außergerichtlich die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzende/n sind je für sich allein vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Hilfswerks.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und hat lediglich Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen.
§ 9 Beirat
Der Vorstand ernennt zu seiner Unterstützung und Beratung einen Beirat.
Einer der Beiräte wird als Vermögensverwalter/in bestellt. Seine/ihre Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der/die Vermögensverwalter/in erstellt jährlich einen Haushaltsplan (Einnahmen und Ausgaben) und unterstützt den Vorstand bei der Vermögensanlage und der Haushaltsführung.
Zahlungen leistet der/die Vermögensverwalter/in nur mit Zustimmung der/des 1. oder 2. Vorsitzenden.
Er/sie stimmt gemeinsam mit dem Vorstand über Ausgaben ab, welche die Höhe einzelner Posten im Haushaltsplan um mehr als 10% überschreiten.
Dem Beirat sollen mit den Zielen des Hilfswerks eng verbundene, besonders qualifizierte und natürliche Personen angehören, die geeignet sind, das Hilfswerk in medizinischer, rechtlicher, wirtschaftlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht zu unterstützen.
Der Vorstand ist gehalten, vor allem in wesentlichen Fragen den Rat und die Empfehlung des Beirats einzuholen.
Der Beirat ist ehrenamtlich tätig und hat lediglich Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Ausgaben.
§ 10 Verschwiegenheit
Vorstand und Beirat unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht. Diese gilt auch über die Beendigung der Vorstands- und Beiratstätigkeit hinaus.
§ 11 Mitgliedschaft im Bundesverband
Das Hilfswerk arbeitet eng mit dem Bundesverband Contergangeschädigter e.V. zusammen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedschaft des Hilfswerks im Bundesverband.
§ 12 Vereinsvermögen
Die Mittel des Hilfswerks dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Hilfswerks erhalten.
Das Hilfswerk darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Hilfswerks fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Hilfswerks keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 13 Auflösung des Hilfswerks
Bei Auflösung des Hilfswerks oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Hilfswerks an den Bundesverband Contergangeschädigter e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der in §2 genannten Art zu verwenden.