Bisher mussten alle, die den Behinderten-Pauschbetrag steuerlich geltend machen wollten, Bescheide oder Ausweise in Papierform oder als Scan beim Finanzamt einreichen. Seit 1. Januar übermitteln die Versorgungsämter die Daten automatisch und digital an die Finanzämter, wenn sie einen Grad der Behinderung (GdB) neu feststellen oder diesen ändern.
Dann entfällt für die Betroffenen der Nachweis in der bisher üblichen Form. Das soll die Verfahren vereinfachen und beschleunigen. Wichtig: Schwerbehindertenausweise und Bescheide in Papierform, die vor dem 1. Januar ausgestellt wurden und noch gültig sind, werden weiterhin berücksichtigt – es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit.
Damit die Versorgungsämter die Daten an die Finanzämter übermitteln können, müssen Betroffene künftig ihre Steuer-ID im Antrag auf GdB-Feststellung eintragen. Die elfstellige Nummer ist etwa im Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung zu finden. Zudem müssen sie der Datenübermittlung zustimmen.
Der Behinderten-Pauschbetrag wird als Nachteilsausgleich gewährt. Seine Höhe beträgt je nach GdB und Merkzeichen zwischen 384 und 2840 Euro pro Jahr, bei den Merkzeichen „Bl“ oder „H“ bis zu 7400 Euro. Durch die Neuerung reicht es, in der Steuererklärung künftig nur den GdB und das Merkzeichen einzutragen.
Quelle: VDK-Zeitung